Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren
Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren§ 3
Stand: 26.08.2026
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung vollständig zu speichern und vor unbefugtem Zugriff, Beschädigung und gegen Unlesbarkeit zu sichern.