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§ 3 NW_30301 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung vollständig zu speichern und vor unbefugtem Zugriff, Beschädigung und gegen Unlesbarkeit zu sichern.