Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studiumsqualitätsgesetz
Studiumsqualitätsgesetz§ 3 Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30288/3#abs-1 (1) Die Hochschule ist verpflichtet, ihre Lehre und ihre Studienbedingungen kontinuierlich zu verbessern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30288/3#abs-2 (2) Die Hochschule stellt insbesondere durch ein hochschulinternes Berichtswesen und Qualitätsmonitoring sicher, dass hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 2 die Hochschulleitung ihre Aufgaben und Befugnisse nach § 16 Hochschulgesetz oder § 17 Kunsthochschulgesetz sowie das den Fachbereich leitende Organ seine Aufgaben und Befugnisse nach § 27 Hochschulgesetz oder § 25 Kunsthochschulgesetz wahrnehmen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30288/3#abs-3 (3) Die Hochschule legt dem für Hochschulen zuständigen Ministerium in einem zweijährigen Turnus Fortschrittsberichte über die Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie über die dabei erzielten Erfolge vor.