Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studiumsqualitätsgesetz
Studiumsqualitätsgesetz§ 2 Zweckbindung der Qualitätsverbesserungsmittel
Stand: 26.08.2026
Die Mittel nach diesem Gesetz sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Insbesondere können sie verwendet werden für die Verbesserung der Betreuungsrelation zwischen hauptamtlichem Lehrpersonal und Studierenden.