Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOAP 1.2 StAV
VOAP 1.2 StAV§ 7 Dauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubs 15 Monate, wenn dieser in Vollzeit absolviert wird. Aufgrund besonderer persönlicher Umstände besteht die Möglichkeit, die Ausbildungsanteile in der Ausbildungsbehörde in Teilzeit durchzuführen. Über die Durchführung der Ausbildung in Teilzeit und die damit verbundene Verlängerung der Ausbildungszeit entscheidet das Ministerium in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsleitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/7#abs-2 (2) Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan gemäß Anlage 1.