Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOAP 1.2 StAV
VOAP 1.2 StAV§ 6 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/6#abs-1 (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Gewerbeobersekretäranwärterin“ oder „Gewerbeobersekretäranwärter“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30286/6#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter leisten bei Dienstantritt den Diensteid (§ 46 Landesbeamtengesetz), der auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Beamtenstatusgesetz, § 23 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz, § 139 b Gewerbeordnung) umfasst. Über die Vereidigung und die Belehrung zur Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.
Teil 2
Vorbereitungsdienst