Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Einstellungsbehörde widerruft gemäß § 13 das Beamtenverhältnis.