(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Näheres über die Wirtschaftsführung ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die der Vorstand erlässt.
(3) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Wirtschaftsjahr den Wirtschaftsplan und notwendige Änderungen dazu auf. Die Verbandsversammlung stellt den Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite. Der festgestellte Wirtschaftsplan ist mit seinen Anlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes.