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VAP 2.2 StAV

§ 28 Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/28#abs-1 (1) Nach bestandener Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses das nach dem Muster der Anlage 8 erstellte Prüfungszeugnis aus und sendet eine Durchschrift an die Ausbildungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/28#abs-2 (2) Eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 27 § 29