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VAP 2.2 StAV§ 24 Prüfungsniederschrift
Stand: 26.08.2026
Vom Vorsitz des Prüfungsausschusses ist über den Verlauf der Prüfung für jede Referendarin und jeden Referendar eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.