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§ 24 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsniederschrift

VAP 2.2 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom Vorsitz des Prüfungsausschusses ist über den Verlauf der Prüfung für jede Referendarin und jeden Referendar eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.