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VAP 2.2 StAV§ 2 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/2#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Regierungsgewerbereferendarinnen und Regierungsgewerbereferendare für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30220/2#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2. ein mit der Dipl.-(Haupt-) Prüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen an einer technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studienangebot abgeschlossen hat. Die Voraussetzung wird auch durch einen konsekutiven Masterabschluss an einer technischen (auch ausländischen) Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) erfüllt. Entsprechendes gilt für einen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, akkreditierten Masterstudiengang an einer Fachhochschule.