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§ 1 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen) — Ziel des Vorbereitungsdienstes

VAP 2.2 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, qualifizierte und verantwortungsbewusste Nachwuchsführungskräfte für den technischen Verwaltungsdienst in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auszubilden. Dabei soll insbesondere auf die Vermittlung einer umfassenden fachlichen und methodischen Qualifikation sowie Führungsqualifikation und auf die Entwicklung eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins Wert gelegt werden. Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1). Die in dieser Verordnung genannten Anlagen sind verbindlich.