nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 NW_30210 (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung und Berufung(§ 40 BBiG)

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. Die Mitglieder müssen für die Mitwirkung an der Prüfung geeignet und in den Prüfungsgebieten sach- und fachkundig sein. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1. eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitgeber

2. eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitnehmer

3. eine Lehrerin/ein Lehrer

Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) für längstens fünf Jahre berufen.