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Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 30. März 2010

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 23. März 2010 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Beteiligung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen am Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß § 4 des Staatsvertrages gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 30. März 2010

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Jürgen R ü t t g e r s

Abkommen über die Beteiligung der

Länder Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen

am Abkommen über die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin

Das Land Mecklenburg-Vorpommern,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch die

Ministerin für Soziales und Gesundheit,

Das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch das

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

die Freie Hansestadt Bremen,

vertreten durch den Senat,

dieser vertreten durch die Senatorin für Arbeit,

Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

vertreten durch den Senat,

dieser vertreten durch die Behörde für Soziales,

Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz,

das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch das Niedersächsische

Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

und

das Land Schleswig-Holstein,

vertreten durch den Ministerpräsidenten

des Landes Schleswig-Holstein,

dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit,

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, nachstehendes Zusatzabkommen zum Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrtsmedizin vom 18. Dezember 2000, zuletzt geändert am 15. November 2001.

§ 1