Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und …

§ 24 Wiederholungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/24#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann im Höchstfalle zweimal wiederholt werden, in der Regel frühestens jedoch ein halbes Jahr nach Abschluss der letzten Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/24#abs-2 (2) In der Wiederholungsprüfung sind auf Antrag der Prüfungsbewerberin/des Prüfungsbewerbers die Fächer nicht zu wiederholen, in denen in der vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht wurden (§ 21 Absatz 4). Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der ersten nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/24#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 8 bis 11) gelten für die Wiederholungsprüfung sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung/Prüfungen anzugeben.

Teil 6

Schlussbestimmungen

§ 23 § 25