Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und …§ 16 Leitung und Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/16#abs-1 (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes (§ 4) vom Prüfungsausschuss (§ 2 Absatz 1) abgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/16#abs-2 (2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 2 Absatz 1) die Aufsichtsführung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/16#abs-3 (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.