Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und …

§ 2 Zusammensetzung und Berufung(§ 40 BBiG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/2#abs-1 (1) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:

1. zwei Beauftragte der Arbeitgeber

2. zwei Beauftragte der Arbeitnehmer

3. eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.

Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/2#abs-2 (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen.

§ 1 § 3