Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und …§ 2 Zusammensetzung und Berufung(§ 40 BBiG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/2#abs-1 (1) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:
1. zwei Beauftragte der Arbeitgeber
2. zwei Beauftragte der Arbeitnehmer
3. eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.
Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30069/2#abs-2 (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen.