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§ 16 NW_30069 (Nordrhein-Westfalen) — Leitung und Aufsicht

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes (§ 4) vom Prüfungsausschuss (§ 2 Absatz 1) abgenommen.

(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 2 Absatz 1) die Aufsichtsführung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.