Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen in Westfalen-Lippe

Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Durchführung der …

§ 7 Mahnung und Beitreibung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30068/7#abs-1 (1) Rückständige Gebühren werden zweimal mit angemessener Fristsetzung angemahnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30068/7#abs-2 (2) Für die zweite Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30068/7#abs-3 (3) Kommt der/die Gebührenschuldner/in seiner Pflicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Gebührenordnung nicht rechtzeitig vor der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung trotz Mahnung nach, wird er/sie unter Vorbehalt der Zahlung zugelassen, darf aber an der anstehenden Prüfung nicht teilnehmen. Im Übrigen werden alle angefallenen Gebühren, die nicht innerhalb eines Monats nach der zweiten Mahnung gezahlt werden, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen beigetrieben.

§ 6 § 8