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# § 7 NW_30068 (Nordrhein-Westfalen) — Mahnung und Beitreibung

Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen in Westfalen-Lippe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rückständige Gebühren werden zweimal mit angemessener Fristsetzung angemahnt.

(2) Für die zweite Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.

(3) Kommt der/die Gebührenschuldner/in seiner Pflicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Gebührenordnung nicht rechtzeitig vor der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung trotz Mahnung nach, wird er/sie unter Vorbehalt der Zahlung zugelassen, darf aber an der anstehenden Prüfung nicht teilnehmen. Im Übrigen werden alle angefallenen Gebühren, die nicht innerhalb eines Monats nach der zweiten Mahnung gezahlt werden, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen beigetrieben.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_30068 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30068/7

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