Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen in Westfalen-Lippe

Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Durchführung der …

§ 4 Rücktritt und Nichtteilnahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30068/4#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer/innen, die von der Prüfung zurücktreten oder nicht erscheinen (§ 19 Abs. 1 Prüfungsordnung) werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30068/4#abs-2 (2) Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer/innen, die aus wichtigem Grunde von der Prüfung zurückgetreten sind und denen bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt worden sind (§ 19 Abs. 2 Prüfungsordnung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30068/4#abs-3 (3) Bei Wiederaufnahme der Prüfung in den Fällen des § 19 Abs. 2 Prüfungsordnung entsteht keine erneute Gebühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Gebührenordnung.

§ 3 § 5