Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss …

§ 16 Leitung und Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/16#abs-1 (1) Die Präsentation der praxisbezogenen Projektarbeit und das Fachgespräch werden unter Leitung des/der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/16#abs-2 (2) Bei der schriftlichen Aufsichtsarbeit regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsicht, die sicherstellen soll, dass der/die Prüfungsteilnehmende selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30067/16#abs-3 (3) Der praxisbezogenen Projektarbeit muss der/die Prüfungsteilnehmende auf einem gesonderten Blatt die mit seiner/ihrer Unterschrift versehene Versicherung beifügen, dass er/sie die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm/ihr angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

§ 15 § 17