Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen auf dem Gebiet des Bergrechts

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von …

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30046/1#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bezirksregierung Arnsberg soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30046/1#abs-2 (2) Zuständige Behörde für

1. die Feststellung des Wertes nach § 31 Absatz 2 Satz 2,

2. die Zustimmung nach § 79 Absatz 3 Satz 1,

3. die Bestimmung nach § 173 Absatz 1

des Bundesberggesetzes ist das für Bergrecht zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30046/1#abs-3 (3) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Absatz 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.

§ 2