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§ 1 NW_30046 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen auf dem Gebiet des Bergrechts

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bezirksregierung Arnsberg soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Zuständige Behörde für

1. die Feststellung des Wertes nach § 31 Absatz 2 Satz 2,

2. die Zustimmung nach § 79 Absatz 3 Satz 1,

3. die Bestimmung nach § 173 Absatz 1

des Bundesberggesetzes ist das für Bergrecht zuständige Ministerium.

(3) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Absatz 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.