(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bezirksregierung Arnsberg soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Zuständige Behörde für
1. die Feststellung des Wertes nach § 31 Absatz 2 Satz 2,
2. die Zustimmung nach § 79 Absatz 3 Satz 1,
3. die Bestimmung nach § 173 Absatz 1
des Bundesberggesetzes ist das für Bergrecht zuständige Ministerium.
(3) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Absatz 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.