Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die …

§ 2 Geschäftsstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30022/2#abs-1 (1) 1Zur organisatorischen Unterstützung des IT-Planungsrats sowie etwaiger Arbeitsgruppen und Beiräte wird beim Bundesministerium des Innern eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Die Finanzierung der Geschäftsstelle trägt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30022/2#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle koordiniert die Veröffentlichung von Entscheidungen des IT-Planungsrats und deren Verbreitung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30022/2#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle betreibt ein elektronisches Informationssystem für die Aufgaben aus diesem Vertrag und der auf seiner Grundlage getroffenen Vereinbarungen sowie zur Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen nach § 5 des Vertrages an die Vertragspartner.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30022/2#abs-4 (4) Der Geschäftsstelle können weitere Aufgaben durch Beschluss des IT-Planungsrats übertragen werden.

Abschnitt II

Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch

§ 1 § 3