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# § 2 NW_30022 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsstelle

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Zur organisatorischen Unterstützung des IT-Planungsrats sowie etwaiger Arbeitsgruppen und Beiräte wird beim Bundesministerium des Innern eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Die Finanzierung der Geschäftsstelle trägt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.

(2) Die Geschäftsstelle koordiniert die Veröffentlichung von Entscheidungen des IT-Planungsrats und deren Verbreitung.

(3) Die Geschäftsstelle betreibt ein elektronisches Informationssystem für die Aufgaben aus diesem Vertrag und der auf seiner Grundlage getroffenen Vereinbarungen sowie zur Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen nach § 5 des Vertrages an die Vertragspartner.

(4) Der Geschäftsstelle können weitere Aufgaben durch Beschluss des IT-Planungsrats übertragen werden.

Abschnitt II

Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch

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Zitiervorschlag: § 2 NW_30022 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30022/2

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