Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 8
Fn 8§ 24 Prüfungsniederschrift
Stand: 26.08.2026
Vom Vorsitz des Prüfungsausschusses ist über den Verlauf der Prüfung für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.