Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 8
Fn 8§ 23 Durchführung der mündlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/23#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf folgende Prüfgebiete:
1. Anlagensicherheit, Produktsicherheit, Transportsicherheit und Ladungssicherheit,
2. Gefahrstoffe, Biostoffe, Sprengstoffe,
3. Physikalische Beanspruchungen, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld,
4. Arbeitsschutzorganisation, sozialer Arbeitsschutz, Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes und
5. Grundzüge des öffentlichen Rechts, insbesondere Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht und Personalvertretungsrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/23#abs-2 (2) Als Teil der mündlichen Prüfung haben die Prüflinge einen freien Vortrag zu einem der unter Absatz 1 aufgeführten Gebiete zu halten. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten und zählt nicht zur Prüfungszeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/23#abs-3 (3) Der freie Vortrag und die Leistungen in jedem Prüfgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 20 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/23#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote „ausreichend“ abschließt und wenn drei der Prüfgebiete einschließlich des freien Vortrags mit mindestens 7,5 Punkten bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/23#abs-5 (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums, die Ausbildungsleitung, auch vertreten durch die Unterstützung der Ausbildungsleitung, sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sie sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/23#abs-6 (6) Bei der mündlichen Prüfung wird die inhaltliche Richtigkeit bewertet, dabei ist die Darstellung (sprachlicher Ausdruck und persönliches Auftreten) zu berücksichtigen. Der freie Vortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus, der rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes, der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung sowie der Einhaltung der zeitlichen Vorgabe zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.