Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 8
Fn 8§ 25 Erkrankung, Versäumnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/25#abs-1 (1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/25#abs-2 (2) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit ungenügend und der Punktzahl 0 bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/25#abs-3 (3) Im Falle entschuldbarer Hinderungsgründe wird der Anwärterin oder dem Anwärter einmalig Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30018/25#abs-4 (4) Die Feststellung gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.