Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WBVO-Pflege-NRW
WBVO-Pflege-NRW§ 31 Erlaubnisurkunde
Stand: 26.08.2026
Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 9 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen:
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst“,
„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst“,
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst“,
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst“.
Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 17 über die bestandene Prüfung beizufügen.
Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 27 geführt werden.
Kapitel 3
Psychiatrische Pflege