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WBVO-Pflege-NRW

§ 31 Erlaubnisurkunde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 9 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen:

„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst“.

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 17 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 27 geführt werden.

Kapitel 3

Psychiatrische Pflege

§ 30 § 32