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§ 31 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Erlaubnisurkunde

WBVO-Pflege-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 9 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen:

„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst“.

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 17 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 27 geführt werden.

Kapitel 3

Psychiatrische Pflege