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§ 13 NW_30017 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsniederschrift

WBVO-Pflege-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsaufgaben, die Prüfungstage und Prüfungszeiten, die Abstimmungsergebnisse, ggf. besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.