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Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

§ 28 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/28#abs-1 (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/28#abs-2 (2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 7. September 2005 beschlossene Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 798) aufgehoben.

Köln, den 28. August 2009

Der Vorsitzende

der Landschaftsversammlung

D r. W i l h e l m

Der Schriftführer

der Landschaftsversammlung

V o i g t s b e r g e r

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 28. August 2009

___________

1im Folgenden als Ärztliche Direktion bezeichnet

2 im Folgenden als Pflegedirektion bezeichnet

3 im Folgenden als Kaufmännische Direktion bezeichnet

Der Direktor

des Landschaftsverbandes Rheinland

V o i g t s b e r g e r

§ 27