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Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

§ 6 Klinikvorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/6#abs-1 (1) Für jedes Krankenhaus wird ein Klinikvorstand bestellt. Der Klinikvorstand ist die Betriebsleitung im Sinne der §§ 31 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW, 3 Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dem Klinikvorstand gehören jeweils an:

- die Ärztliche Direktorin / der Ärztliche Direktor1

- die Pflegedirektorin / der Pflegedirektor2

- die Kaufmännische Direktorin / der Kaufmännische Direktor3

Die Mitglieder des Klinikvorstandes werden aufgrund eines Beschlusses des Gesundheitssausschusses auf die Dauer von vier Jahren bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/6#abs-2 (2) Die Ärztliche Direktion ist aus dem Kreis der Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzte zu berufen. In dem LVR-Klinikum Düsseldorf und dem LVR-Klinikum Essen muss sie/er zusätzlich der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30000/6#abs-3 (3) Eine Erweiterung des Klinikvorstandes ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung einschließlich der Regelung über das Stimmrecht ist dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland vorbehalten. § 31 Absatz 1 Satz 4 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW ist einzuhalten.

§ 5 § 7