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Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten …

§ 8 Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/8#abs-1 (1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als

1. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW 2018,

2. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018,

3. Zertifizierungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauO NRW 2018,

4. Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018,

5. Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 oder

6. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/8#abs-2 (2) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstelle untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt sind. § 12 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/8#abs-3 (3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte und Bauarten anerkannt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/8#abs-4 (4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/8#abs-5 (5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 75 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018 gilt entsprechend.

§ 7 § 9