Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAVO NRW)*)
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten …§ 7 Übereinstimmungszeichen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/7#abs-1 (1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 24 Absatz 4 BauO NRW 2018 besteht aus dem Buchstaben „Ü“ und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,
2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
a) Kurzbezeichnung der für das Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,
c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „ZiE“ und die Behörde;
3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind;
4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/7#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben „Ü“ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe „Ü“ und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe „Ü“ muss in seiner Form der in der Anlage dargestellten Abbildung entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/7#abs-3 (3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Teil 5
Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle