Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAVO NRW)*)

Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten …

§ 5 Gleichwertige Nachweise

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/5#abs-1 (1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 3 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 erfüllt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/5#abs-2 (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29992/5#abs-3 (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 3 und 4 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 nicht zu erwarten sind.

Teil 3

Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten

§ 4 § 6