Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAVO NRW)*)

Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten …

§ 4 Nachweise

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 3 und danach für Tätigkeiten nach

1. § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und

2. § 3 Satz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018 anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. Für die in § 3 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten bis zum 31. Dezember 2020 auch folgende Stellen als Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018:

1. die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018 und

2. die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren.

§ 3 § 5