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§ 6 NW_29930 (Nordrhein-Westfalen) — Dienstort; Ausbildungsbehörde

OBAS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dienstort ist die Schule. Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung; sie weist die Lehrkraft in Ausbildung einem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung zu.