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Verordnung über die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ist für eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Hochschule (Hochschuleinrichtung) das zuständige Amt für Ausbildungsförderung nach § 1 nicht bestimmt, werden die Aufgaben als Amt für Ausbildungsförderung von dem örtlich nächstgelegenen Studentenwerk nach § 1 Absatz 1 wahrgenommen.

§ 1 § 3