Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung
Verordnung über die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung§ 2
Stand: 26.08.2026
Ist für eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Hochschule (Hochschuleinrichtung) das zuständige Amt für Ausbildungsförderung nach § 1 nicht bestimmt, werden die Aufgaben als Amt für Ausbildungsförderung von dem örtlich nächstgelegenen Studentenwerk nach § 1 Absatz 1 wahrgenommen.