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§ 2 NW_29927 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Studentenwerke als Ämter für Ausbildungsförderung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist für eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Hochschule (Hochschuleinrichtung) das zuständige Amt für Ausbildungsförderung nach § 1 nicht bestimmt, werden die Aufgaben als Amt für Ausbildungsförderung von dem örtlich nächstgelegenen Studentenwerk nach § 1 Absatz 1 wahrgenommen.