Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht
Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht§ 3 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Innenminister