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§ 3 Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten

Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 27.09.2014 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

Der Innenminister