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§ 30 NW_29886 (Nordrhein-Westfalen) — Vielfaltssichernde Maßnahmen

obsolet

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:

1. Die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 31),

2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32).