nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 20b NW_29886 (Nordrhein-Westfalen) — Hörfunk im Internet

obsolet

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 20a entsprechend.

2. Unterabschnitt

Verfahrensrechtliche Vorschriften