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§ 19a NW_29886 (Nordrhein-Westfalen) — Veröffentlichung von Beanstandungen

obsolet

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.

III. Abschnitt

Vorschriften für den privaten Rundfunk

1. Unterabschnitt

Grundsätze