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Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz -ZTFoG

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29854/3#abs-1 (1) Das Sondervermögen ist teilrechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29854/3#abs-2 (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29854/3#abs-3 (3) Das Land Nordrhein-Westfalen haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.

§ 2 § 4