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APO-GOSt

§ 37 Verfahren bei der mündlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/37#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler, für die gemäß § 36 Abs. 2 mündliche Prüfungen angesetzt worden sind, werden nur in so vielen Fächern geprüft, wie es zur Erfüllung der Mindestbedingungen für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlich ist. Sie können jedoch auf eigenen Wunsch in den übrigen zur Prüfung angesetzten Fächern geprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/37#abs-2 (2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, zum angegebenen Termin zur jeweiligen Prüfung anwesend zu sein; andernfalls gilt § 23 Abs. 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/37#abs-3 (3) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Anteil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/37#abs-4 (4) Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung in den Abiturfächern treten die Fachprüfungsausschüsse zu Konferenzen zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die Aufgabenstellung mit den Prüfungsanforderungen (§ 22 Abs. 1) sowie mit § 38 Abs. 1 und 3 übereinstimmt. Sie oder er entscheidet über die erforderlichen Änderungen nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/37#abs-5 (5) Bis zu drei Prüflingen kann - insbesondere im vierten Abiturfach - dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn die gleichen unterrichtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/37#abs-6 (6) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer (§ 26 Abs. 4) durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.

§ 36 § 38