Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-GOSt
APO-GOSt§ 21 Ort, Zeit und Gliederung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/21#abs-1 (1) Die Abiturprüfung findet an den öffentlichen und den als Ersatzschulen nach § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW genehmigten Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe am Ende der Qualifikationsphase statt. Sie besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/21#abs-2 (2) Im ersten bis dritten Abiturfach wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich, im vierten Abiturfach wird mündlich geprüft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/21#abs-3 (3) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt im Fach Sport als zweitem Abiturprüfungsfach eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und aus einer praktischen Prüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/21#abs-4 (4) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik kann auch eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/21#abs-5 (5) Die Termine für die schriftliche Abiturprüfung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt.