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APO-GOSt

§ 21 Ort, Zeit und Gliederung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/21#abs-1 (1) Die Abiturprüfung findet an den öffentlichen und den als Ersatzschulen nach § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW genehmigten Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe am Ende der Qualifikationsphase statt. Sie besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/21#abs-2 (2) Im ersten bis dritten Abiturfach wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich, im vierten Abiturfach wird mündlich geprüft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/21#abs-3 (3) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt im Fach Sport als zweitem Abiturprüfungsfach eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und aus einer praktischen Prüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/21#abs-4 (4) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik kann auch eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29852/21#abs-5 (5) Die Termine für die schriftliche Abiturprüfung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt.

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